Leistungen

Alters­ruhe­geld (§ 22 und § 25)

Das Altersruhegeld wird aus dem jeweils individuell erreichten Rentenanspruch ermittelt. Die Jahresrente wird in Prozentsätzen der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geleisteten Beträge errechnet. Die Prozentsätze richten sich nach dem Alter des Teilnehmers. Für die Berechnung des Altersruhegeldes ist die Höhe der insgesamt eingezahlten Beiträge, sowie die Anzahl der Kalenderjahre in denen eingezahlt wurde maßgeblich. Die Berechnung der Höhe des Rentenanspruchs ergibt sich aus § 28 der Satzung.

Regelaltersrente 

Die sogenannte Regelaltersrente beginnt mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Diese steht mit dem Ersten des Monats zu, der auf den Monat folgt, in dem die Altersgrenze erreicht wurde. Wir informieren unsere Teilnehmer rechtzeitig und senden ihnen das notwendige Formular zu. Für Geburtsjahrgänge vor 1962 gelten für das Erreichen der Regelaltersrente Übergangsregelungen gemäß § 25 der Satzung.

Vorgezogene Altersrente

Der Teilnehmer kann beantragen, den Beginn des Altersruhegeldes auf einen früheren Zeitpunkt zu verlegen, jedoch für alle Jahrgänge bis einschließlich 1946 frühestens auf den ersten des Monats, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres (vorgezogene Altersgrenze) folgt. Die vorgezogene Altersgrenze erhöht sich für die Jahrgänge von 1947 bis 1958 um jeweils einen Monat sowie für die Jahrgänge 1959 bis 1963 um jeweils weitere zwei Monate. Für alle Jahrgänge ab 1964 sowie für alle nach dem 31.12.2011 neu aufgenommenen Teilnehmer beträgt die vorgezogene Altersgrenze 62 Jahre.

Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn des Altersruhegeldes schriftlich an das Versorgungswerk gerichtet werden.

Das Altersruhegeld wird für jeden angefangenen Monat, um den der Bezug der Rente vor Erreichen der Altersgrenze früher beginnt, auf Dauer um 0,5 % gekürzt.

Hinausgeschobene Altersrente

Teilnehmer, die über ihr 67. Lebensjahr hinaus arbeiten möchten, stellen einen Antrag und erhalten einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % für jeden Monat nach Erreichen der Altersgrenze.

Die Altersruhegelder werden jeweils unabhängig von eventuell weiterer Berufstätigkeit gezahlt.

Berufs­unfähigkeits­rente (§ 24 und § 28)

Wird ein Teilnehmer nach Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig, gewähren wir die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe des erreichten Rentenanspruchs.

Bei Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres setzt sich die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente aus zwei Teilen zusammen. Der erste Teil besteht aus dem Rentenanspruch, den der Teilnehmer bis zum Versicherungsfall, also dem Eintritt seiner Berufsunfähigkeit, erreicht hat. Der zweite Teil ist eine Hochrechnung. Der Anspruch, der bestehen würde, wenn die in den letzten fünf Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles durchschnittlich gezahlten Pflichtbeiträge bis zum vollendeten 55. Lebensjahr weiter entrichtet worden wären, wird ermittelt. Ist der Teilnehmer noch keine fünf Kalenderjahre beim Versorgungswerk, wird der Durchschnitt aus allen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles entrichteten Pflichtbeiträgen ermittelt. Für die Hochrechnung gelten die gleichen Regelungen wie für die Ermittlung des erreichten Rentenanspruches.

Bei voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit hat der Teilnehmer Anspruch auf ein Ruhegeld, wenn diese vor dem Bezug des Altersruhegeldes eintritt.

Berufsunfähig ist ein Teilnehmer, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Berufstätigkeit in den zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg berechtigten Berufszweigen auf nicht absehbare Zeit auszuüben.

Die Höhe der Rente richtet sich nach der verbliebenen Leistungsfähigkeit:

  • Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle Rente.
  • Wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, bekommt eine halbe Rente.

Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit haben berufsunfähige Teilnehmer, die nicht bereits Altersrente beziehen. Die Rente ist von Beginn des auf den Antrag folgenden Monats an zu gewähren. Personen, deren Teilnahme vor Vollendung des 45. Lebensjahres begründet wurde, haben einen Anspruch auf Rente nur dann, wenn sie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens für 24 Monate Beiträge geleistet haben. Personen, deren Teilnahme nach Vollendung des 45. Lebensjahres und vor Vollendung des 55. Lebensjahres begründet wurde, haben einen Anspruch auf Rente nur dann, wenn sie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens für 42 Monate Beiträge geleistet haben. Personen, deren Teilnahme nach Vollendung des 55. Lebensjahres begründet wurde, haben einen Anspruch auf Rente nur dann, wenn sie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens für 60 Monate Beiträge geleistet haben.

Hinterbliebenen­rente (§ 27 und § 30)

Die Witwen- bzw. Witwerrenten und Lebenspartnerrente für hinterbliebene Ehegatten bzw. hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beträgt 60 % des Anspruches auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Altersruhegeld, sofern die Ehe/Lebenspartnerschaft bis zum Tod fortbestand. Die Rente wird grundsätzlich lebenslang gezahlt. Verheiratet sich die Witwe/der Witwer erneut, erlischt der Rentenanspruch.

Neben dem Antragsvordruck mit persönlichen Daten und Angaben zur Krankenversicherung benötigen wir die Geburtsurkunde der Witwe bzw. des Witwers, die Heirats- und die Sterbeurkunde.

Die Halb- bzw. Vollwaisenrente für Hinterbliebene Kinder beträgt 15 % bzw. 25 % des Anspruches auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Altersruhegeld.

Einmalige Leistungen (§ 31)

Neben den laufenden Versorgungsleistungen gibt es einmalige Leistungen. Hierzu gehört die Möglichkeit einer Abfindung bei Wiederverheiratung von Beziehern von Witwen-/Witwerrente und Lebenspartnerrente sowie die Möglichkeit der Bezuschussung einer Rehabilitierungsmaßnahme, sofern keine anderweitige Kostendeckung gewährleistet ist.