§ 22 Anspruch auf Versorgung

  1. Die Teilnehmer und ihre Hinterbliebenen haben gegenüber dem Versorgungswerk Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
  2. Endet die Teilnahme ohne Eintritt des Versorgungsfalles, so besteht Anspruch auf Altersruhe-geld ab der in § 25 Absatz (1) genannten Altersgrenze bzw. gegebenenfalls Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit, Witwen- oder Witwerrente, Lebenspartnerrente und Waisenrente. Die Höhe der Rente richtet sich nach § 28 Absatz (4) und (6).Diese ehemaligen Teilnehmer gelten im Sinne dieses Abschnittes als Teilnehmer.
  3. Ruhegeldempfänger, deren Teilnahme nach § 13 endet, behalten ihre Ansprüche gegenüber dem Versorgungswerk.
  4. Anspruch auf Versorgung besteht nicht:
    1. solange die Rechtswirkungen der Teilnahme gemäß § 12 nicht eingetreten sind,
    2. für die Zeit, in der der Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach §§ 10a, 11 nicht angezeigt worden ist.
  5. Die Versorgungsleistungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.