§ 24 Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit

  1. Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit haben berufsunfähige Teilnehmer, die nicht bereits Altersrente beziehen. Personen, deren Teilnahme vor Vollendung des 45. Lebensjahres begründet wurde, haben einen Anspruch auf Rente nur dann, wenn sie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens für 24 Monate Beiträge geleistet haben. Personen, der Teilnahme nach Vollendung des 45. Lebensjahres und vor Vollendung des 55. Lebensjahres begründet wurde, haben einen Anspruch auf Rente nur dann, wenn sie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens Beiträge für 42 Monate geleistet haben. Personen, deren Teilnahme nach Vollendung des 55. Lebensjahres begründet wurde, haben einen Anspruch auf Rente nur dann, wenn sie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens für 60 Monate Beiträge geleistet habe. Die Rente ist von Beginn des auf den Antrag folgenden Monats an zu gewähren.
    Tritt die volle oder teilweise Berufsunfähigkeit durch einen Unfall ein, entfällt das Erfordernis der Wartezeit zur Berufsunfähigkeit.
  2. Berufsunfähig ist ein Teilnehmer, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Berufstätigkeit in den zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg berechtigten Berufszweigen auf nicht absehbare Zeit (mindestens 90 Tage) auszuüben. Teilweise berufsunfähig ist ein Teilnehmer, wenn er eine Berufstätigkeit in den zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg berechtigten Berufszweigen aus den in Satz 1 genannten Gründen nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann.
    Die Höhe der Rente richtet sich nach der verbliebenen Leistungsfähigkeit:
    Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle Rente
    Wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, bekommt eine halbe Rente
  3. Die volle oder teilweise Berufsunfähigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann auf seine Kosten ein weiteres ärztliches Gutachten erheben und in angemessenen Zeitabständen Nachuntersuchungen anordnen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu unterziehen. Er entbindet mit seinem Antrag auf Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit alle ihn in diesem Zusammenhang behandelnden und untersuchenden Ärzte von deren Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungswerk.
  4. Der Anspruch auf volle Leistung wegen Berufsunfähigkeit setzt die Einstellung der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2, bei angestellten Teilnehmern außerdem die Einstellung der Gehaltszahlung voraus. Selbständige Teilnehmer, die ihr Büro wegen voller Berufsunfähigkeit durch einen Vertreter fortführen lassen, erhalten Rente bei nachgewiesenermaßen nur vorüber vorübergehender Berufsunfähigkeit auf die Dauer von höchstens zwei Jahren; in besonderen Ausnahmefällen 3 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist setzt die Weitergewährung der Rente die Übergabe oder die Auflösung des Büros und Ende der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer voraus.
    Der Bezieher von Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit hat alles zu unternehmen, um wieder eine Arbeit – zumindest zeitweise im Sinne des Absatzes 2 – aufnehmen zu können. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen dem Versorgungswerk vorzulegen.
  5. Die Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit endet mit dem Monat,
    1. in dem die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind,
    2. in dem eine Nachuntersuchung ergeben hat, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht,
    3. in dem die Überleitung in das Altersruhegeld erfolgt
      oder
    4. mit dem Tod des Bezugsberechtigten.
    In den Fällen a) und b) ist das Mitglied verpflichtet, wieder Beiträge zu leisten.
    Wenn der Bezugsberechtigte sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht, kann die Rentenzahlung eingestellt werden.
  6. Eine Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit wird in der Regel längstens auf drei Jahre befristet bewilligt.
    Nach Ablauf der Frist muss der Bezieher von Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit einen neuen Antrag stellen.
    Hat sich der Gesundheitszustand nicht gebessert, kann die Rente bis zu zwei Mal verlängert werden. Ist nach insgesamt neun Jahren keine Besserung eingetreten, wird eine unbefristete Rente gezahlt.
  7. Wer Rente wegen voller Berufsunfähigkeit in Anspruch nimmt, muss sich jeglichen Hinzuverdienst, der ¼ des Regelbeitrages übersteigt, anrechnen lassen.
    Wer Rente wegen halber Berufsunfähigkeit beansprucht, kann, ohne Anrechnung auf die Rente, ¼ des Regelbeitrages hinzuverdienen. Der darüber hinausgehende Hinzuverdienst wird zur Hälfte angerechnet.