§ 30 Höhe der Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerrente und Waisenrente

  1. Die Witwen- Witwer- und Lebenspartnerrente beträgt 60 %, die Halbwaisenrente 15 % und die Vollwaisenrente 25 % des Anspruchs auf Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit oder Altersruhegeld.
  2. War der überlebende Ehegatte/Lebenspartner mehr als 20 Jahre jünger als der verstorbene Teilnehmer, so wird die Witwen- /Witwer- /Lebenspartnerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 %-Punkte gekürzt, jedoch höchstens um 50 %-Punkte. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe/Lebenspartnerschaft werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 %-Punkte der Witwen- Witwer- oder Lebenspartnerrente hinzugesetzt, bis der volle Beitrag wieder erreicht ist. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.
  3. Die Witwen- Witwer- oder Lebenspartnerrente und die Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder des Altersruhegeldes zuzüglich etwaiger Kinder-gelder nicht übersteigen, gegebenenfalls sind die Leistungen für die Halb- und Vollwaisen an-teilmäßig zu kürzen.
  4. Auf die Waisenrente werden Verdienste, z.B. Vergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis, angerechnet, wenn die Waise das 18. Lebensjahr vollendet hat, und soweit die Verdienste monatlich brutto einen Regelbeitrag übersteigen