§ 9 Teilnahme kraft Gesetzes
- Teilnehmer des Versorgungswerkes sind kraft § 21 Absatz 1 Ingenieurkammergesetz alle Mitglieder der Ingenieurkammer Baden-Württemberg, soweit sie
- nicht aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und/oder Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben,
- zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Teilnahme am Versorgungswerk beginnen würde, die Wartezeit für das Altersruhegeld gemäß § 25 Absatz 1 Satz 6 (60 Monate) noch erfüllen können,
- nicht zu diesem Zeitpunkt voll oder teilweise berufsunfähig sind. In Zweifelsfällen kann das Versorgungswerk eine amts- bzw. vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. § 39 bleibt davon unberührt.
Wer vor dem 01.01.2020 bereits Mitglied der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geworden ist und die Wartezeit für das Altersruhegeld gemäß § 25 Absatz 1 Satz 6 (60 Monate) noch erfüllen kann, kann Teilnehmer der Ingenieurversorgung werden.
- Bei Wegfall der vollen oder teilweisen Berufsunfähigkeit beginnt die Teilnahme zum Zeitpunkt des Wegfalls, wenn die Wartezeit für das Altersruhegeld gemäß § 25 Absatz 1 Satz 6 (60 Monate) noch erfüllt werden kann.
- Die Ausnahme von der Teilnahme bleibt solange in Kraft, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen.