Die Satzung der Ingenieurversorgung Baden-Württemberg wurde auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes Baden-Württemberg (IngKammG), insbesondere der §§ 21, 11(2) und 5(2) von der 6. Mitgliederversammlung am 31.5.1995 beschlossen. Zuletzt geändert durch Beschluss von der 36. Mitgliederversammlung am 04.11.2022.
Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten durch Satzung. Die Beschlussfassung über die Satzung erfolgt gemäß § 5 Absatz 6 Ingenieurkammergesetz durch die Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer.
Entfallen
Entfallen
Die Teilnahme endet:
Die Kündigung der Teilnahme am Versorgungswerk gemäß § 14 kann erfolgen, wenn der Teilnehmer mit mindestens zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist, deswegen gemahnt worden ist und seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht nachgekommen ist. In der Mahnung muss auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges hingewiesen werden.
Solange das gesamte Jahresberufseinkommen eines Teilnehmers unter einem Fünftel des für den Regelbeitrag maßgebenden Einkommens liegt, wird er auf Antrag für diese Zeit von der Beitragsverpflichtung befreit. Auf Verlangen hat der Teilnehmer den Nachweis zu führen.
Satzungsänderungen, welche die Höhe der Versorgungsansprüche betreffen, gelten auch für die bereits im Bezug von Versorgungsleistungen stehenden Berechtigten und für die bis zur Änderung der Satzung erworbenen Anwartschaften sowie für Anwartschaftsberechtigungen aus früherer Mitgliedschaft, soweit nichts anderes bestimmt wird.
Alter | Erhöhung |
bis 30 | 11,0 % |
31 - 35 | 11,0 % |
36 - 40 | 10,5 % |
41 - 45 | 10,0 % |
46 - 50 | 9,0 % |
51 - 55 | 7,5 % |
56 - 60 | 6,0 % |
61 - 67 | 3,0 % |
ab 68 | 2,5 % |
Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistung erstmals verlangt werden kann.
Über einen Antrag auf Versorgung entscheidet das Versorgungswerk und erteilt hierüber einen schriftlichen Bescheid, der Art und Höhe der Versorgungsleistungen, ihren Beginn und die zugrunde liegende Berechnung anzugeben hat. Die Verwaltung kann vor und während des Bezugs der Versorgungsleistungen Nachweise verlangen und eigene Erhebungen anstellen, soweit dies erforderlich erscheint.
Gegen Bescheide des Versorgungswerks ist der Widerspruch zulässig. Die Vorschriften der §§ 68 - 73 der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden. Den Widerspruchsbescheid erlässt der Verwaltungsausschuss.
Die Versorgungsleistungen werden im Regelfalle monatlich nachschüssig ausbezahlt. Gefahr und Kosten einer Auszahlung ins Ausland trägt der Berechtigte. Der monatliche auszubezahlende Rentenbetrag wird auf volle 0,50 Euro aufgerundet.
Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, ist dieser verpflichtet, den Anspruch auf die Ingenieurversorgung zu übertragen, soweit diese aufgrund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen. Das Recht auf Versorgungsleistung kann erst geltend gemacht werden, wenn der Schadensersatzanspruch übertragen worden ist (§ 67 des Versicherungsvertragsgesetzes).
Bekanntmachungen des Versorgungswerkes erfolgen durch Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.
Alle Anträge und Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Die Satzungsänderungen treten mit Bekanntmachung in Kraft, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen ein abweichender Zeitpunkt ergibt.