Gut versorgt mit der Ingenieurversorgung Baden-Württemberg!
Die Ingenieurversorgung bietet Ihnen folgende Versorgungsleistungen: Altersruhegeld, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung
(Witwen-/Witwerrente und Halb- bzw. Vollwaisenrente).
Ihr Vorteil: Ihre Versorgung basiert auf Ihren eingezahlten Beiträgen und ist nicht auf die Leistungen künftiger Generationen angewiesen. Die Ingenieurversorgung braucht keinen Außendienst und wird von gewählten Vertretern aus der Teilnehmerschaft ehrenamtlich selbst verwaltet. Alle Beiträge fließen in Ihre Vorsorge – ohne Provisionen, Abschlussgebühren und Werbeaufwand.
Ab 1. Januar 2023 müssen alle Befreiungsanträge nach § 6 Absatz 2 SGB VI n. F. elektronisch gestellt werden. Der bisher papiergebundene, schriftliche Befreiungsantrag entfällt.
Jeder neue Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht muss ab dem 1. Januar 2023 elektronisch gestellt werden. Grundlage dafür ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 SGB VI. Schriftliche Befreiungsanträge sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr möglich.
Rufen Sie das elektronische Antragsformular für die Befreiung auf, füllen es aus bzw. beantworten die gestellten Fragen durch ein Anklicken vorgegebener Antwortmöglichkeiten oder mittels beschreibbarer Felder und senden dieses per Klick ab.
Wie bisher auch, müssen Sie bei jedem Tätigkeits- und/oder Arbeitgeberwechsel gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund für Ihre ausgeübte Beschäftigung als verkammerter Freiberufler einen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI stellen.
Im Online-Antrag werden Ihnen nacheinander Fragen gestellt, die Sie mittels vorgegebener Antworten wie „Ja“/“Nein“, mittels vorgegebener Wörter wie den Bezeichnungen der verschiedenen berufsständischen Versorgungswerke oder durch eigene Angaben beantworten. Fehlen erforderliche Angaben, so werden Sie vom System darauf hingewiesen und um Beantwortung gebeten. Haben Sie alles vollständig ausgefüllt, klicken Sie bitte auf „Absenden“.
Im Moment des elektronischen Zugangs beim zuständigen berufsständischen Versorgungswerk ist der Befreiungsantrag rechtswirksam zugegangen. Das ist rechtlich bedeutsam wegen der Dreimonats-Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI, nach der eine Befreiung nur dann auf ab dem Beginn einer Beschäftigung gilt, wenn die Befreiung binnen drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme beantragt wird. Auf das Datum des Zugangs Ihres Antrags bei der DRV Bund kommt es dagegen nicht an.
Mit der rechtzeitigen Antragstellung stellen Sie sicher, dass Sie keine doppelten Beitragspflichten gegenüber Ihrem Versorgungswerk und der DRV Bund haben. Nach Ablauf dieser Antragsfrist nach § 6 Abs. 4 SGB VI wirkt eine Befreiung erst ab dem Datum des Antragseinganges. In einem solchen Fall können zeitweilige, doppelte Beitragspflichten entstehen.
Ihr Antrag wird nach Ihrem Absenden in der Eingabemaske zur DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH) als Auftragsdatenverarbeiter Ihres Versorgungswerks weitergeleitet. Die DASBV wiederum leitet den Antrag elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung weiter. Die DRV Bund prüft sodann Ihren Antrag auf Vollständigkeit und inhaltlich darauf – wie bisher – ob Sie die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen oder nicht.
Die DRV Bund sendet dem Antragssteller/der Antragstellerin die Entscheidung über den elektronisch eingereichten Befreiungsantrag schriftlich per postalischem Brief. Das betrifft sowohl positiv erteilte Befreiungen als auch abgelehnte Befreiungsanträge.
Zugleich sendet die DRV Bund dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk des Antragstellers/der Antragstellerin elektronisch eine Mitteilung über ihre Entscheidung.
Bestimmte Angaben müssen im elektronischen Antragsformular pflichtmäßig ausgefüllt werden, damit die DRV Bund Ihren Antrag überhaupt bearbeiten kann.
Pflichtfelder im elektronischen Befreiungsantrag sind:
Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters bzw. Berechtigten (z. B. durch einen Betreuer) gestellt, ist zudem Folgendes zu anzugeben:
Auch hierfür gilt, dass die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters / Berechtigten freiwillig ist.
Zur Erwerbstätigkeit:
Ein Upload von ergänzenden Dokumenten ist möglich, sofern dieses für die Entscheidung über die Antragstellung von vornherein erforderlich ist. Dieses ist nur bei Syndikusrechtsanwälten, bei einem Antrag durch Dritte, bei der Ausübung berufsfremder Tätigkeiten oder sonstigen Tätigkeiten erforderlich.
Bei Angabe einer DE-Mail des Antragstellers ist eine direkte Kommunikation der DRV Bund hierüber mit dem Antragsteller möglich. Auch bestehen Auswahlmöglichkeiten für sehbehinderte Personen.
Das Team der Ingenieurversorgung Baden-Württemberg beantwortet gerne Ihre Fragen. Schicken Sie uns eine Mail an info(at)ingenieurversorgung.de oder rufen Sie an 0711 60722312.
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